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   VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629   

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VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 (https://dejure.org/2014,30188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 (https://dejure.org/2014,30188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 12 BV 14.1629 (https://dejure.org/2014,30188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 19.05.2014 - M 8 K 13.1911
    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 - M 8 K 13.1911, M 8 K 13.1912, M 8 K 13.3411, M 8 K 13.3412 und M 8 K 13.3413 - wird aufgehoben und die Streitsache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

    Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen ...straße ... im 4. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 19 (M 8 K 13.1911) und im Anwesen ...straße ... der Wohnungen im 3. Obergeschoss Nr. 9 (M 8 K 13.1912), im 6. Obergeschoss Nr. 32 (M 8 K 13.3411), im 4. Obergeschoss Nr. 16 (M 8 K 13.3412) sowie im 3. Obergeschoss Nr. 8 (M 8 K 13.3413).

    Die genannten Wohnungen sind zum Teil ganz zur ...straße hin situiert (M 8 K 13.1912 u. M 8 K 13.3412), im Übrigen verfügen sie über Räume zur ...straße sowie zur Hofseite hin (M 8 K 13.3411, M 8 K 13.3413 u. M 8 K 13.1911).

    Mit jeweils gleichlautenden Bescheiden vom 25. Juli 2013 wurden auch die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Negativattesten für die Wohnung ...straße ... im 6. Obergeschoss Mitte links Nr. 32, vom 20. Februar 2013 (M 8 K 13.3411) für die Wohnung ...straße ... im 4. Obergeschoss Nr. 16, vom 15. Januar 2013 (M 8 K 13.3412) für die Wohnung im 4. Obergeschoss Nr. 16 und für die Wohnung im 3. Obergeschoss der ...straße ... Nr. 8 vom 20. Februar 2013 (M 8 K 13.3413) abgelehnt.

    Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. April 2013 (M 8 K 13.1912) Klage und beantragten, die Beklagte zu verpflichten, für die Wohnung ...straße ..., 3. Obergeschoss Mitte links Nr. 9, ein Negativattest zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben.

    Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin ferner Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2013 betreffend die Wohnung ...straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 19 (M 8 K 13.1911) und beantragten, den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Wohnung ...straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 19 ein Negativattest zu erteilen.

    Mit weiteren Schriftsätzen vom 5. August 2013 erhoben die Bevollmächtigen der Klägerin auch gegen die Bescheide vom 25. Juli 2013 - M 8 K 13.3411, Wohnung ...straße ..., 6. Obergeschoss Nr. 32, M 8 K 13.3412, Wohnung ...straße ..., 4. Obergeschoss Nr. 16 und M 8 K 13.3413, ...straße ..., 3. Obergeschoss Nr. 8 - Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, auch insoweit Negativatteste zu erteilen.

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629
    Darüber hinaus verkennt das Verwaltungsgericht zugleich auch, dass es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2, 1etzter Halbs. BauNVO auf eine den konkreten Einzelfall in den Blick nehmende situationsbezogene, nicht aber auf eine, auf die abstrakte Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung abstellende typisierende Betrachtung ankommt (so ausdr. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [245 f.]; siehe auch Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 25 u. 32).

    Gesunde Wohnverhältnisse (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen allerdings stets gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

    Werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse jedoch eingehalten, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629
    Dabei ist maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

    Werden indes die - hier nicht (unmittelbar) geltenden - Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G.v. 19.9.2006, BGBl. I, S. 2146) im Außenwohnbereich eingehalten, so bildet dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.).

    Hiervon ausgehend wird das Verwaltungsgericht durch Einholung eines - gegebenenfalls auch längere Zeiträume umfassenden - Lärmschutzgutachtens für jede einzelne der streitgegenständlichen Wohnungen zu klären haben, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind und ein Wohnen ohne Preisgabe des nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 1etzter Halbs. BauNVO gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörtem Schlaf (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.) möglich ist.

  • BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08

    Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO und Begriff der "Eigenart des Baugebiets"

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629
    Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart - wie hier das faktische Kerngebiet - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Gebiet der Baunutzungsverordnung (vorliegend § 7 BauNVO) entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 -, NVwZ 1990, 557 [558]; B.v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 f.).
  • BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89

    Mischgebiet: Geschoßweise Gliederung der Nutzungsart

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629
    Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart - wie hier das faktische Kerngebiet - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Gebiet der Baunutzungsverordnung (vorliegend § 7 BauNVO) entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 -, NVwZ 1990, 557 [558]; B.v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 f.).
  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 (Az.: 12 BV 14.1629, BayVBl. 2015, 416) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurück.

    Der rechtliche Rahmen wird unter Zugrundelegung der Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 26ff.) davon bestimmt, ob nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Var. 1 ZeS baurechtlich eine Wohnnutzung zulässig ist bzw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Var. 2 ZeS eine Wohnnutzung genehmigungsfähig ist.

    Werden die - hier nicht (unmittelbar) geltenden - Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G.v. 19.9.2006, BGBl. I, S. 2146) im Außenwohnbereich eingehalten, bildet dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt sind (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.).

    Bezüglich der von den Vergnügungsbetrieben herrührenden Immissionen sind die Werte der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 32), was im Sachverständigengutachten auch erfolgt ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31) in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO regelmäßig zu prüfen ist, ob durch dem Bauwerber zumutbare bauliche Maßnahmen der Immissionsvermeidung und -minderung ein Zustand erreicht werden kann, der ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren (noch) ermöglicht.

    Dabei ist maßgeblich nicht auf den Außenwohn-, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879 [881]).

    Insbesondere ist aber nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31 und 33) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wohnnutzung im Ergebnis gar nicht die Frage nach der Überschreitung der Außenpegel entscheidend - deshalb erschöpft sich die Beurteilung der Zumutbarkeit auch nicht mit der Feststellung des Ergebnisses nach Anwendung von Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm -, sondern explizit, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. BauGB) (noch) gewahrt sind und ob ein Wohnen ohne Preisgabe des nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. BauNVO gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und dem Erfordernis eines ungestörten Schlafs möglich ist.

    Demzufolge bietet nach der Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 31) die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 [246]).

    Hierzu ist zunächst auf die Nichtzulassungsentscheidung in den diesem Verfahren vorausgehenden Verfahren hinzuweisen (BVerwG, B.v. 20.8.2015 - 5 B 14/15 - juris Rn. 10), wonach die Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris) nicht von der vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ebenso wenig wie von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1986 (Az.: 8 C 53.85).

    Dieser muss die negative Vorbelastung der Lage der Wohnungen im faktischen Kerngebiet in unmittelbarer Nähe störungsintensiver Vergnügungsbetriebe angemessen widerspiegeln (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 (12 BV 14.1629, BayVBl 2015, 416) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurück.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 ff.) hinreichend geklärt.

    Bei der planungsrechtlichen Beurteilung der Wohnnutzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS ist mithin - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [417] Rn. 27).

    Werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse jedoch eingehalten, ist mit anderen Worten ein Wohnen ohne Preisgabe des nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbs. BauNVO gebotenen, nach objektiven Durchschnittskriterien zu beurteilenden Mindestmaßes an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörtem Schlaf (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879 [881] a.E.) möglich, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Handhabe, eine baurechtlich zulässige Nutzung zu untersagen (so ausdrückl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 [246]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [417] Rn. 31).

    Von dieser Kompetenz macht der Senat in Übereinstimmung mit der zum früheren Zweckentfremdungsrecht des Bundes ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gebrauch, die aufgrund der Besonderheiten innerstädtischer Wohnbedingungen ebenfalls nicht auf den Schutz von Außenwohnbereichen abhob, sondern in gleicher Weise wie auch der erkennende Senat ausschließlich auf die Einhaltung sog. "Innen"-Pegel abstellte (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [417] Rn. 31).

    Auf die Maßgeblichkeit der "Innen"-Pegel hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 (417 f.) Rn. 31 a.E. ausdrücklich hingewiesen.

    Von dieser Kompetenz macht der Senat in Übereinstimmung mit der zum früheren Zweckentfremdungsrecht des Bundes ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gebrauch, die aufgrund der Besonderheiten innerstädtischer Wohnbedingungen ebenfalls nicht auf den Schutz von Außenwohnbereichen abhob, sondern in gleicher Weise wie auch der erkennende Senat ausschließlich auf die Einhaltung sog. "Innen"-Pegel abstellte (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 [417] Rn. 31).

    Insoweit ist das Sicherheits- und Ordnungsrecht, nicht aber das Bau- und Zweckentfremdungsrecht angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [418] Rn. 34; OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris, Rn. 53: "Nutzerexzess").

    Die Klägerin hat es im Rahmen der durch das Zweckentfremdungsrecht konkretisierten Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen, dass in negativer Weise vorbelasteter Wohnraum gegebenenfalls nur noch deutlich unter der (auch immissionsgeschütztere Lagen mit einbeziehenden) "ortsüblichen Vergleichsmiete" vermietet werden kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl 2015, 416 [418] Rn. 36).

  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem der Klägerin vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung bekannten Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 12 BV 14.16 29 - (BayVBl. 2015, 416 ) vertreten.
  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    u.a. VGH München - 14.10.2014 - AZ: VGH 12 BV 14.1629.
  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RN 6 K 13.2177

    Zum Begriff der näheren Umgebung

    Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Schutz von Außenwohnbereichen, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. "Innenpegel") an (BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris, Rdnr. 31).

    Demgegenüber bildeten die nicht unmittelbar geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV - VerkehrslärmschutzVO - vom 12.6.1990 (BGBl. I, S. 1036, zuletzt geändert durch G.v. 18.12.2014, BGBl. I, S. 2269) regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (noch) gewahrt seien (BayVGH, B.v. 14.10.2014, a.a.O., Rdnr. 32.).

  • VG München, 24.11.2020 - M 1 K 18.4073

    Klage auf die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines

    Hinsichtlich der Beurteilung des Verkehrslärms kann damit eine Orientierung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze an der 16. BImSchV erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris Rn. 32 f.).
  • VG Ansbach, 10.08.2016 - AN 9 K 15.00819

    Schutzgrad für Wohnnutzung betreffend Lärm in gewerblich geprägter Gemengelage

    Im Übrigen ist es dem Kläger in einer Situation wie der vorliegenden zuzumuten, Lärmkonflikte durch entsprechende bauliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch nachträglich, zu lösen (vgl. BayVGH v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 - juris, Nr. 32).
  • VG München, 11.09.2015 - M 9 S 15.3481

    Zweckentfremdung; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff

    Unter Berücksichtigung dessen, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO die Wohnnutzung in einem Kerngebiet als Ausnahme genehmigungsfähig ist, kann auch kein Verstoß gegen Baurecht angenommen werden (BayVGH v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -).
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